Satzung des Vereins der Chinesischen Wissenschaftler und Studenten in Magdeburg e.V. stattfinden
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Verein der Chinesischen Wissenschaftler und Studenten in Magdeburg e.V.", abgekürzt VCWSM.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister der Abteilung für Bildungswesen der Botschaft der VR China eingetragen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg registriert.
4. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November und endet am 30. Oktober des folgenden Jahres.
§2 Zweck und Grundsätze
1. Ziel und Zweck des Vereins ist es, die chinesischen Wissenschaftler und Studenten während ihres Aufenthalts in Deutschland bei ihrer Integration zu unterstützen und zur Völkerverständigung beizutragen. Das erfolgt insbesondere durch Bildungsangebote, Informationsvermittlung und kulturellen Austausch.
2. Der Verein hat insbesondere die Aufgabe, auf freiwilliger Basis informative Beratung und Hilfestellung für Mitglieder zu leisten, fachbezogene Erfahrungen auszutauschen, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen chinesischen und deutschen sowie anderen ausländischen Gelehrten und Studenten in Deutschland zu fördern, Informations- und Kulturveranstaltungen zu organisieren und mit nationalen oder internationalen Organisationen zur Erreichung des Vereinszweckes zusammenzuarbeiten.
3. Der Verein bezieht im Rahmen des Möglichen alle Mitglieder zur Erreichung des Vereinszwecks ein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§51 ff. AO), er verfolgt insbesondere die in Abschnitt A Ziff. 4 (Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe), und 10 (Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens) der Anlage 1 der EstDV bezeichneten Zwecke.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemässen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, ausserordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Der Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftlich an den Vorstand gerichtet, der ueber die Aufnahme entscheidet. Sollte der Vorstand die Aufnahme ablehnen, entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag der/des Abgelehnten. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können jede/r chinesische Wissenschaftler/in und Student/in in Magdeburg sowie ihre/seine Familienmitglieder werden.
2. Ausserordentliches Mitglied kann jede Person werden, die nicht unter die obigen Bedingungen fällt, aber durch Engagement Interesse an den Zielen des Vereins zeigt. Der Eintritt eines Mitglieds in den Verein muss von einem ordentlichen Mitglied empfohlen worden sein.
3. Zu einem Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich um den Verein verdient gemacht hat.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
2.Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ende laufenden Kalenderjahres zugegangen sein muss.
3.Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
· die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins dauerhaft verletzt,
· die Entscheidungen und Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
4.Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äussern; hierzu muss das Mitglied eine Frist von zehn Tagen nach Zugang der Aufforderung einhalten.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
§6 Beiträge und Spenden
1. Bei Aufnahme wird eine vom Vorstand festzulegende Gebühr erhoben. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden in der ordentlichen Mitgliederver- sammlung festgelegt.
2. Der Verein nimmt Spenden von Personen und Organisationen entgegen, die an der Förderung seiner Aufgaben interessiert sind.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht,
· an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
· an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben;
· Vorschläge für die laufende Arbeit des Vereins und Beschlussvorlagen für Mitgliederversammlungen einzubringen
· dem Vorstand Aktivitäten des Vereins vorzuschlagen und den Vorstand zu kritisieren.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die deutschen Gesetze und Verordnungen zu befolgen und die freundschaftlichen Beziehungen mit allen ausländischen Freunden zu pflegen und zu fördern.
3. Für die Mitglieder sind diese Satzung sowie die Beschlüsse des Vorstandes verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu vertreten.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, entsprechend ihren Möglichkeiten die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und benötigte Dienstleistungen zu erbringen.
§8 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das Organe mit Entscheidungsbefugnis; sie findet nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich statt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch persönliche Einladung mit einer Frist von mindestens 7 Tagen einberufen; dabei muss die Tagesordnung bekannt gemacht werden.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
· Wahl des Vorstands und der Revisoren
· Entgegennahme des Rechenschafts- und des Kassenberichts
· Entlastung des Vorstands
· Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und der Dienstleistungen, die von Mitgliedern zu erbringen sind
· Beratung und Beschlussfassung über eingegangene bzw. vorliegende Anträge
· Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
· Beschlussfassung über weitere organisatorische Einrichtungen des Vereins
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In der Einladung müssen Satzungsänderungen bzw. ein Beschlussvorschlag zur Auflösung des Vereins schriftlich vorliegen.
6. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer, dem Vorsitzenden und einem seiner beiden Vertreter zu unterschreiben. Niederschriften sind in rechtsverbindlicher Form auch in deutscher Sprache zu verfassen.
7. Die chinesische Sprache ist die massgebliche Sprache der Mitgliederversammlung. Ein Mitglied, das die chinesische Sprache nicht beherrscht, hat das Recht, nach der Mitgliederversammlung die Übersetzung der Beschlüsse der Mitgliedversammlung auf Deutsch oder Englisch zu erhalten.
§10 Der Vorstand
1.Der Vorstand ist das ausführendes Organ des Vereins.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, sowie bis zu fünf weiteren Mitgliedern.
3. Der Vorstand im Sinne §26 BGB sind der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemässen Neuwahl im Amt.
6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
7. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
8. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstands ein und leitet die Sitzung. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn sie von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands gewünscht wird.
9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines ersten Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§11 Sonstiges
1.Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Auslandsgesellschaft Sachen-Anhalt e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die denen vergleichbar sind, die in §2 dieser Satzung verankert sind. Ein entsprechender Beschluss wird mit dem Auflösungsbeschluss nach Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt gefasst.
3.Die Satzung wird auf Chinesisch und Deutsch geschrieben. Wenn zwischen den Fassungen ein Dissens bestehen sollte, gilt die chinesische Fassung, sofern sie nicht dem deutschen Vereinsrecht widerspricht.
4.Fragen der Auslegung der Satzung werden in der Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung geklärt.
5.Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19.10.2008 beschlossen.